Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 40 Verfahren der Entgeltgenehmigung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4639/05Zitiert von 5
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 164/04Zitiert von 25
- EuGH, 20.12.2017 – C-277/16Zitiert von 10
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4418/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.08.2025 – 1 L 2530/24
- VG Köln, 15.03.2024 – 1 L 2288/23Zitiert von 4
- VG Köln, 01.03.2024 – 21 L 2013/22Zitiert von 2
27 Entscheidungen zu § 40 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/40#abs-1 (1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Der Antrag muss die Entgelte, die Kostenunterlagen nach § 43 und alle sonstigen für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage des Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/40#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, deren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 unterliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/40#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 bestimmten Maßstabs der Entgeltgenehmigung. Hierfür kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vorliegenden Unterlagen
Soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nach Absatz 5 nicht ausreichen, kann diese auch auf einer Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 beruhen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/40#abs-4 (4) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 zu dem Ergebnis kommt, dass Entgelte den festgelegten Maßstäben der Entgeltgenehmigung entsprechen, erteilt sie ganz oder teilweise eine befristete Genehmigung. Die Genehmigung der Entgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 43 genannten Kostenunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/40#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Entscheidung. Die Verfahren des § 14 gelten entsprechend. Hat die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 2 Satz 3 ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, gilt die Zehnwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung.